Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen: 
- 1.
- Bezeichnung der Parteien, 
- 2.
- Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens, 
- 3.
- Art der Verbandsklage, 
- 4.
- Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit, 
- 5.
- Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele, 
- 6.
- kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts, 
- 7.
- Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister, 
- 8.
- Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, 
- 9.
- Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts, 
- 10.
- gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts, 
- 11.
- Urteile im Verbandsklageverfahren, 
- 12.
- Einlegung eines Rechtsmittels, 
- 13.
- Eintritt der Rechtskraft, 
- 14.
- Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters, 
- 15.
- Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens, 
- 16.
- Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens, 
- 17.
- sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens, 
- 18.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers, 
- 19.
- Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.