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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
§ 19
Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
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