(1) Der Sachwalter teilt dem Gericht die Beendigung des Umsetzungsverfahrens unverzüglich mit. Das Gericht setzt dem Sachwalter eine angemessene Frist zur Vorlage des Schlussberichts. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Sachwalters und der Einstellung des Umsetzungsverfahrens.
(2) Der Schlussbericht enthält folgende Angaben:
- 1.
eine Auflistung der im Umsetzungsverfahren von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche, die
- a)
vom Sachwalter ganz oder teilweise durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des Verbrauchers, des jeweiligen Zahlungszeitpunkts und des jeweiligen Zahlungsbetrags oder
- b)
vom Unternehmer anders als durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des Verbrauchers und des Zeitpunkts der Erbringung der jeweiligen Leistung,
- 2.
eine Auflistung der vollständig oder teilweise abgelehnten Ansprüche von Verbrauchern unter Angabe
- a)
des jeweiligen Namens des Verbrauchers,
- b)
der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
- c)
des Umfangs der jeweiligen Ablehnung,
- 3.
eine zusammenfassende Gegenüberstellung der aus dem Umsetzungsfonds geleisteten Zahlungen und des kollektiven Gesamtbetrags.
(3) Die Parteien erhalten vom Gericht eine formlose Abschrift des Schlussberichts.