(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
- 1.
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
- 2.
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
- 3.
die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.