Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) § 7Streitgenossenschaft
(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.