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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
§ 1 Vereinsfreiheit

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.