zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
§ 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular