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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
§ 14 Einziehungsverfügung

Einziehungsverfügungen nach § 12 des Vereinsgesetzes sind schriftlich abzufassen und dem Inhaber des eingezogenen Gegenstands zuzustellen. Sie müssen den Gegenstand der Einziehung und dessen Inhaber bezeichnen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen.