VerfGlasAusbV
Ausfertigungsdatum: 19.06.2000
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 864)"
| 1. | im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung | 180 Minuten, | 
| 2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation | 120 Minuten, | 
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. | 
| 1. | Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung | 50 Prozent, | 
| 2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation | 30 Prozent, | 
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
| 5 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 5) | a) | qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktionsprozess zuordnen | 6 | |
| b) | Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhalten | ||||
| c) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
| d) | Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden | ||||
| e) | Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden | 6 | |||
| f) | Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen | ||||
| 6 | Arbeitsvorbereitung (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen | 5 | |
| b) | erforderliche Werkzeuge auswählen | ||||
| c) | Hilfs- und Prüfmittel bestimmen | ||||
| d) | Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren | ||||
| e) | Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abweichungen Prioritäten setzen | ||||
| 7 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 7) | a) | Informationen beschaffen und bewerten; deutsche und englische Fachausdrücke anwenden | 5 | |
| b) | Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen | ||||
| c) | Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden | ||||
| d) | technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden | ||||
| e) | Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren | ||||
| f) | Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen | ||||
| g) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen | ||||
| 8 | Teamarbeit (§ 3 Nr. 8) | a) | Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen | 2 | |
| b) | Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und dokumentieren | 4 | |||
| c) | Problemlösungsmethoden anwenden | ||||
| d) | technische Informationen visualisieren und Präsentationstechniken anwenden | ||||
| 9 | Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung (§ 3 Nr. 9) | a) | Gemengeaufbereitung überwachen | 8 | |
| b) | Schmelzprozess überwachen | ||||
| c) | Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und sicherstellen | 8 | |||
| d) | Weiterbearbeitungsverfahren anwenden | ||||
| e) | Veredlungsverfahren anwenden | ||||
| 10 | Transport und Lagerung (§ 3 Nr. 10) | a) | Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Produkte sicherstellen | 2 | |
| b) | Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | ||||
| c) | Glasprodukte zusammenstellen und verpacken | ||||
| 11 | Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | a) | Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren | 12 | |
| b) | Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen | ||||
| c) | Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen | ||||
| d) | lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben und Stiften herstellen und sichern | ||||
| e) | unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten und Kleben herstellen | ||||
| 12 | Elektrotechnik (§ 3 Nr. 12) | a) | Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen | 6 | |
| b) | Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und anwenden | ||||
| c) | analoge und digitale Signale messen, prüfen und dokumentieren | ||||
| d) | physikalische und chemische Wirkungen des elektrischen Stromes beurteilen | ||||
| 13 | Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung (§ 3 Nr. 13) | a) | Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten | 6 | |
| b) | Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern | 6 | |||
| 14 | Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 14) | a) | Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte warten | 4 | |
| b) | Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammeln | ||||
| c) | Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen | 4 | |||
| d) | Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebsund Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten | ||||
| e) | Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten | ||||
| 15 | Mess- und Steuerungstechnik (§ 3 Nr. 15) | a) | elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | 6 | |
| b) | Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen | 6 | |||
| c) | Bauteile anhand von Typenschildern zuordnen | ||||
| d) | programmierbare Steuerungen anwenden | ||||
| 16 | Regelungstechnik (§ 3 Nr. 16) | a) | Messwerte erfassen und protokollieren | 4 | |
| b) | Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und Parameter in Abstimmung verändern | ||||
| c) | Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | 6 | |||
| d) | Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter in Abstimmung verändern | ||||
| 17 | Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 17) | a) | Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle einrichten und einstellen | 8 | |
| b) | die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen | 8 | |||
| c) | das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion nach Vorgabe prüfen und einstellen | ||||
| 18 | Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 18) | a) | Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen | 8 | |
| b) | Daten und Programme eingeben und den Programmablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen | ||||
| c) | mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen | ||||
| d) | Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen | ||||
| 19 | Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 19) | a) | Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrenstechnik einhalten | 14 | |
| b) | Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produktionsablaufes überwachen und nach Vorgaben einhalten | ||||
| c) | Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben | ||||
| 20 | Vertiefungsphase (§ 3 Nr. 20) | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 9, 11, 12 oder 19 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden. | 6 | 6 | |