(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,
- 2.
Auftragen von Ornamenten,
- 3.
Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,
- 4.
Radieren auf Gold und Silber,
- 5.
Lasieren,
- 6.
Ausführen einer Brokatmalerei,
- 7.
Marmorieren,
- 8.
Ausführen von Pinselschriften,
- 9.
Ölvergolden,
- 10.
Ausführen einer Goldgrundmalerei.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.