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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin
§ 8 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
als Arbeitsproben:
a)
Ausführen einer Verziertechnik,
b)
farbiges Fassen eines Objektes und
c)
Ausführen einer Polimentvergoldung;
2.
als Prüfungsstück:
Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattvergolden eines Objektes.
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Werk- und Hilfsstoffe,
d)
Untergrundvorbereitung,
e)
Oberflächentechnik,
f)
Instandhaltung, Restaurierung;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Materialverbrauch und Fertigungskosten,
b)
Planen und Vorbereiten einer Arbeit,
c)
Qualitätssicherung;
3.
im Prüfungsfach Gestaltung:
a)
Skizzen und Zeichnungen,
b)
Form und Farbe,
c)
Stilkunde;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Arbeitsplanung90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Gestaltung90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.