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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)
§ 11 Sonderinspektion

(1) Die Sonderinspektion erfolgt,
1.
um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, nachzuprüfen;
2.
wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen und die durch Routineinspektion gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikationsabkommen zu ermöglichen.
(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt worden sind.