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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)
§ 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage

(1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt.
(2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich ist.