zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*
Art 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular