1 | Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Kunden über das betriebliche Warensortiment Orientierung geben - b)
den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Warengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten strukturieren und in das betriebliche Warensortiment einordnen - c)
Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen über Waren nutzen - d)
Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit informieren - e)
Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betriebes informieren - f)
Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handelsübliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für Waren und Dienstleistungen anwenden
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2 | Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs- und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allgemeine Regeln der Warenpräsentation und der Warenplatzierung sowie verkaufspsychologische Erkenntnisse berücksichtigen - b)
Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichtspunkten auswählen und Waren unter Einsatz betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und verkaufsfördernd präsentieren - c)
Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben vornehmen - d)
Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vorgaben einsetzen - e)
Kunden über Werbeaktionen informieren - f)
Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb vorschlagen - g)
Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsentation erarbeiten, begründen und umsetzen
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3 | Preiskalkulation (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen durchführen - b)
im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preisauszeichnung vornehmen
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| | - c)
Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation berücksichtigen - d)
Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz und Ertrag beurteilen
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4 | Warenbestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informationssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen einhalten - b)
bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mitwirken - c)
Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entsprechende Schritte einleiten - d)
Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollieren - e)
bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen beachten und Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen - f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen ergreifen - g)
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
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5 | Warenannahme und -lagerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf betriebsübliche Maßnahmen einleiten - b)
Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben kontrollieren - c)
Waren sachgerecht lagern und pflegen - d)
Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegen - e)
Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen durchführen - f)
Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten ableiten - g)
im Lager und beim Umgang mit Verpackungen ökonomische und ökologische Anforderungen berücksichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen
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6 | Verkaufen von Waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freundlich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen und auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren - b)
die Wünsche von Kunden in Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln, Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren - c)
in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren anwenden
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| | - d)
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Serviceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung fördern - e)
Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften verkaufen und damit zur Kundenbindung beitragen - f)
auf Beschwerden, Reklamationen und Umtauschwünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbeitung betriebliche Regelungen berücksichtigen und bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mitwirken - g)
das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten und verbessern
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7 | Servicebereich Kasse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassieranweisungen vorbereiten und bedienen - b)
den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten beurteilen und das eigene Verhalten danach ausrichten - c)
bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preisnachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachten - d)
Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln - e)
bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse bewältigen - f)
die Kassenabrechnung durchführen, den Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln
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