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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verkehrsfinanzgesetz 1955
Art 1 Gesellschaft für Autobahnfinanzierung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Finanzen eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu beauftragen.
(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
(3) Die von der Gesellschaft finanzierten Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903).