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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verkehrsfinanzgesetz 1955
Art 4 Mittelverwendung und Kostenerstattung

(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten,
1.
die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten zu verwenden;
2.
die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen der Deutschen Bundesbahn darlehnsweise für die Verbesserung von Verkehrsanlagen sowie zur Beschaffung von rollendem Material zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr gewährten Darlehen der Gesellschaft angemessen zu verzinsen. Die Zinsbeträge fließen den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 zu.
(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr nach Absatz 1 zufließenden Mittel im Rahmen eines Voranschlags zu verwenden, der von der Deutschen Bundesbahn für ein oder mehrere Geschäftsjahre aufzustellen ist und der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.