Verkehrsfinanzgesetz 1955 Art 6Steuerliche Behandlung
(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.