eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
- a)
- soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, 
 
- b)
- soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, - die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.