(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
monatlich:
- a)
beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Stelle der Be- und Entladung,
- b)
beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Stelle der Be- und Entladung,
- c)
beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Stelle der Be- und Entladung;
- 2.
jährlich:
- a)
beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),
- b)
beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,
- c)
Fahrleistung in Zugkilometern,
- d)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,
- 2.
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
- 2.
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.