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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG)
§ 3 Schifffahrtsstatistik

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1.
für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.