(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung
- 1.
die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,
- 2.
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,
- 3.
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung,
- 4.
die Grenzzollstellen,
- 5.
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.