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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)
§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten

(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
1.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
2.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
3.
einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie
4.
den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.
(3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) (weggefallen)

Fußnote

(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 10 (2. Textfassung) +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 16 F. 12.8.2020 +++)