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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)
§ 26a
Sofortiger Vollzug
Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
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