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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
§ 10 Bewegliche Sachen

Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.