Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
- 1.
Künstler, Artist,
- 2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
- 3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
- 4.
Berufssportler
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.