(1) Die Errichtungsberechtigung für Vermögensverzeichnisse endet, wenn dem Errichtungsberechtigten diese Aufgabe gesetzlich nicht mehr obliegt, insbesondere wenn ein Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvollzieherdienst ausscheidet oder ihm die Dienstausübung einstweilen oder endgültig untersagt wird. Das Ende der Errichtungsberechtigung führt grundsätzlich auch zum Ende der Einsichtsberechtigung.
(2) Sobald ein Errichtungsberechtigter nicht mehr errichtungsberechtigt ist,
- 1.
hat er das zentrale Vollstreckungsgericht oder die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle unverzüglich darüber zu informieren,
- 2.
ist der Dienstherr oder die für den Errichtungsberechtigten zuständige Dienstaufsichtsbehörde berechtigt, das zentrale Vollstreckungsgericht oder Stellen nach Nummer 1 darüber zu informieren.
(3) Nach dem Ende der Errichtungsberechtigung nach Absatz 1 hebt das zentrale Vollstreckungsgericht die Registrierung nach § 8 Absatz 3 auf und sperrt den Zugang für die elektronische Übermittlung der Daten.
(4) Die Einsichtsberechtigung in das Vermögensverzeichnis (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) endet, wenn die dem Einsichtsberechtigten obliegenden Aufgaben keine Einsichtnahme mehr erfordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.