Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
- 1.
Mehrwegverpackungen,
- 2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
- 4.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.