(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
- 1.
Mehrwegverpackungen,
- 2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.