Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.