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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
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