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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 12
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
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