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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 6 

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.