(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können, insbesondere
- 1.
nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der Dienstleistung,
- 2.
erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienstleister,
- 3.
erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung von Informations- und Prüfrechten des Unternehmens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
- 4.
die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereitschaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung und Vermeidung von Missständen,
- 5.
erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder beim Dienstleister nach Kenntnis,
- 6.
ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement des Dienstleisters,
- 7.
unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit,
- 8.
Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,
- 9.
fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,
- 10.
drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,
- 11.
Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschäden beim Dienstleister,
- 12.
Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit führen oder führen könnten.