zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
§ 24
Höhe der Abfindung, Zweckbindung
(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular