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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
§ 4
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.
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