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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verschollenheitsgesetz
§ 15b 

Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.