(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
- 2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,
- 3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,
- 4.
Angebote zu erstellen,
- 5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
- 6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
- 7.
Versicherungsfälle zu regulieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und
- 5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder
- 6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.