Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen * (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - VersFinKflAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“

(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,
3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,
4.
Angebote zu erstellen,
5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
7.
Versicherungsfälle zu regulieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,
3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und
5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,
4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder
6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.