Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung
*) als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.