Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2024 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2024
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge | 8 436,5880, |
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge | 8 320,1065, |
- b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte | 0,0001185313, |
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) | 0,0001201908, |
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge | 11 203,4260, |
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge | 11 048,7436, |
- b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte | 0,0000892584, |
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) | 0,0000905080. |
Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum 30. Juni 2024 statt.