zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Versorgungsreserve (Versorgungsreserveabrufverordnung - VersResAbV)
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular