(1) Kriegssachschädenforderungen dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz bis zu einem Betrage angesetzt werden, der zusammen mit dem Restwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes nach Eintritt des Kriegssachschadens den Ansatz für diesen Gegenstand in der letzten Bilanz vor Eintritt des Kriegssachschadens oder den Wert ergibt, mit dem der unbeschädigte Gegenstand gemäß Ziffer 6b. in der Reichsmarkschlußbilanz hätte angesetzt werden dürfen. Dies gilt auch, wenn der zerstörte oder beschädigte Gegenstand bis zum 20. Juni 1948 mit eigenen Mitteln des Versicherungsunternehmens wiederbeschafft oder wiederhergestellt worden ist.
(2) Für die Bewertung eines wiederbeschafften oder wiederhergestellten Gegenstandes oder den gesonderten Ausweis von Wiederaufbaukosten in der Reichsmarkschlußbilanz gelten die Grundsätze der Ziffer 6a Buchstabe A.