Erhöhungen bisheriger Wertansätze der Aktivseite und Verminderungen bisheriger Wertansätze der Passivseite sowie Abschreibungen auf Wertansätze der Aktivseite oder Erhöhungen oder Neueinstellungen von Passivposten können - unbeschadet der Vorschrift der Ziffer 6f - entweder über die Gewinn- und Verlustrechnung für das am 20. Juni 1948 endende Geschäftsjahr oder unmittelbar zugunsten oder zu Lasten von Eigenkapitalsposten erfolgen. Nach Ziffer 6c erforderliche Abschreibungen auf Kriegssachschädenforderungen sind zu Lasten der Rücklage für Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.