1. Die
Deckungsrückstellungen - B IV 1 bis 4 - sind zum 21. Juni 1948 zu berechnen. Als Rechnungszins ist der Satz von 3 1/2 vom Hundert zu verwenden.
- a)
Unfall- und Haftpflichtrenten
Die Deckungsrückstellung für Haftpflichtrenten auf den 21. Juni 1948 ist in Höhe des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennbetrages einzustellen.
Das gleiche gilt für die Deckungsrückstellung für Unfallrenten auf den 21. Juni 1948. Hierunter sind außerdem die nach § 2 Abs. 2 der 32. DVO/UG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anordnung über die Zahlung von Todesfall- und Invaliditätsversicherungssummen durch Rentenzahlung abzugeltenden Unfallversicherungssummen in Höhe ihres in der Reichsmarkschlußbilanz unter Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle ausgewiesenen Nennbetrages einzustellen.
- b)
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und laufender Prämienzahlung
Die Deckungsrückstellungen für beitragspflichtige Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind zum 21. Juni 1948 unter Zugrundelegung der in § 5 der Zweiten Verordnung (Anordnung) über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung festgelegten Leistungen und der in Deutscher Mark weiterzuzahlenden Rückgewährnettoprämien - gegebenenfalls gezillmert - zu berechnen. Im übrigen gelten die Grundsätze des Geschäftsplanes.
- c)
Lebenslängliche Unfallversicherung mit oder ohne Prämienrückgewähr
Die Deckungsrückstellung für lebenslängliche Verkehrsmittel-Unglücks-Versicherungen mit und ohne Prämienrückgewähr auf den 21. Juni 1948 sind mit 10 vom Hundert des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages einzustellen.
2. Als
Prämienüberträge - B V - ist der nicht verdiente Teil der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewesenen Beiträge einzustellen, und zwar mit einem Zehntel des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages. Außerdem ist hier der unter A XIV 3 der Aktiva eingestellte Betrag (vgl. II Abs. 2 und 3) zurückzustellen. Der Gesamtbetrag der Prämienüberträge ist in einer Summe auszuweisen.
3. Unter
Rückstellungen für schwebende (unerledigte)
Versicherungsfälle - B VI - sind alle Schäden zu berücksichtigen, bei denen der Versicherungsfall oder das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, die Leistung aber zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise noch nicht bewirkt war. Die Schäden sind mit einem Zehntel ihres festgestellten oder geschätzten Reichsmarknennbetrages einzustellen.
Ebenfalls mit einem Zehntel ihres Reichsmarknennbetrages sind in der Haftpflicht- und Kraftfahrhaftpflicht-Versicherung Versicherungsansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Schadensereignissen einzustellen, soweit sie sich nicht auf Personenschäden beziehen. Soweit es sich bei derartigen Ansprüchen um Personenschäden handelt, sind sie mit dem Betrage einzusetzen, den der Versicherte nach dem 20. Juni 1948 aufzuwenden und der Versicherer nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages zu übernehmen hat.
In der Unfallversicherung sind Ansprüche auf Zahlung von Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen; soweit sie für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, in voller Höhe des Reichsmarknennbetrages und, soweit sie für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, mit einem Zehntel des Reichsmarknennbetrages einzustellen. Ansprüche auf Erstattung von Heilkosten aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen sind mit einem Zehntel des Reichsmarknennbetrages einzusetzen, soweit vor dem 21. Juni 1948 der Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte ihre Leistung gewährt haben oder Heil- oder Hilfsmittel in Anspruch genommen oder gekauft worden sind. Soweit letzteres vom 21. Juni 1948 ab geschehen ist, ist der Anspruch nach Maßgabe des Unfallversicherungsvertrages in voller Höhe seines Nennbetrages in Deutscher Mark einzusetzen.
Die auf die schwebenden Versicherungsfälle nach dem 26. Juni 1948 entfallenden Schadenbearbeitungskosten des Innen- und Außendienstes einschließlich Kosten aus Deckungsprozessen sind gleichfalls unter B VI in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Deutscher Mark zurückzustellen.
In der Hagelversicherung entfällt eine Rückstellung für schwebende Schäden des Jahres 1948, die vor dem 21. Juni 1948 angefallen sind und für die darauf entfallenden Schadenbearbeitungskosten.
4. Als
Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr - B VII - können in die Umstellungsrechnung in Deutscher Mark eingesetzt werden:
- a)
40 vom Hundert der in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen unter einer entsprechenden Bezeichnung reservierten Beträge - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht - oder
- b)
40 vom Hundert der zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich enthaltenen, unter einer anderen Bezeichnung oder unter der Position Prämienüberträge oder Schadensrückstellungen gebildeten Reserven - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht -, höchstens aber folgende Beträge:
In der Sturmschäden-Versicherung (usw. wie bisher);
- c)
in der Hagelversicherung 100 vom Hundert der in den Rechnungsabschlüssen 1944 bis 1947 durchschnittlich enthaltenen Reserven zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, höchstens aber ein Betrag von 100 vom Hundert einer Jahresprämie.
Als Jahresprämie gilt hierbei:
- aa)
bei Aktiengesellschaften die Prämieneinnahme des letzten vollen Geschäftsjahres oder die Durchschnittsprämieneinnahme der letzten vollen 12 Geschäftsjahre vor dem 21. Juni 1948, soweit sie auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen;
- bb)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Durchschnittsprämieneinnahme der letzten vollen 12 Geschäftsjahre vor dem 21. Juni 1948, errechnet aus den in diesem Zeitraum erhobenen Vorbeiträgen und Nachschüssen oder, falls sie nach dem Umlageverfahren arbeiten, das Durchschnittsumlageaufkommen in diesem Zeitraum, soweit die Vorbeiträge, Nachschüsse und Umlagen auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen;
- cc)
bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten das Durchschnittsbeitragsaufkommen der letzten vollen 12 Geschäftsjahre vor dem 21. Juni 1948, soweit es auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfällt.
Der Anteil des Währungsgebietes an der Jahresprämieneinnahme der Geschäftsjahre vor dem 8. Mai 1945 kann auf Grund des Verhältnisses der Versicherungssumme des Unternehmens im Währungsgebiet im Jahre 1947 zu seiner Gesamtversicherungssumme im Jahre 1937 ermittelt werden.
Zu bb) und cc):
Gegebenenfalls zuzüglich der in diesem Zeitraum erhobenen Zuschläge für die Nachschußrückversicherung, soweit sie auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen.
5. Als
Rückstellung für Beitragsrückerstattungen - B VIII - ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG in der Fassung der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
6. In den
Sonstigen allgemeinen Rückstellungen - B IX - sind u.a. gesondert auszuweisen die in
Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen
(Teil A Ziffer 49).