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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz)
§ 9 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe

(1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.
(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt die Ausgleichsabgabe durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
(2b) Für die Festsetzungsverjährung der Ausgleichsabgabe sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), beigetrieben werden.