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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.