Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
- 1.
in Patentsachen,
- 2.
in Gebrauchsmustersachen,
- 3.
in Markensachen,
- 4.
in Designsachen,
- 5.
in Topographieschutzsachen und
- 6.
in Sortenschutzsachen.