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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung)
§ 13 

(1) Nachgenutzte Grubenbaue sind nach Beendigung der Nachnutzung endgültig zu verwahren. Die §§ 6 bis 11 gelten für die endgültige Verwahrung nachgenutzter Grubenbaue entsprechend mit der Maßgabe, daß in dem gemäß § 5 abzuschließenden Wirtschaftsvertrag festzulegen ist, wer für die Erfüllung der in den §§ 6 bis 11 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
(2) Soweit im Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt folgende Regelung:
a)
Bergschäden, die aus der bisherigen bergbaulichen Tätigkeit entstanden sind und nach dem Beginn der Nachnutzung auftreten, hat der Bergbaubetrieb zu ersetzen.
b)
Bergschäden, die durch die Nachnutzung der bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen. Sind die Bergschäden durch die Nachnutzung lediglich vergrößert worden, ist der Nachnutzer entsprechend dem Anteil ersatzpflichtig.
c)
Die endgültige Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen obliegt dem Nachnutzer. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.
d)
Bergschäden, die aus der endgültigen Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen.