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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung)
§ 16 

(1) Die Bergbehörden übergeben den Räten der Bezirke zur Ausarbeitung der territorialen Entwicklungskonzeptionen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete und unterrichten die Räte der Bezirke von Veränderungen und Ergänzungen der Übersichten.
(2) Für stillgelegte Grubenbaue, für die kein Verwahrungspflichtiger und kein Rechtsnachfolger des Verwahrungspflichtigen besteht (im folgenden Grubenbaue alten Bergbaus genannt), teilen die Bergbehörden den Räten der Bezirke auf Grund der bekannten oder vermuteten Gefahr von Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen mit, welche vorläufigen Sicherungsmaßnahmen bis zur endgültigen Verwahrung der Grubenbaue erforderlich sind.
(3) Die Bergbehörden unterstützen die Räte der Bezirke bei der Lösung von Aufgaben, die sich aus der territorialen Einordnung stillgelegter Grubenbaue ergeben, sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus.