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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften* (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
§ 75 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Fußnote

(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++) (+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 91 Abs. 1 +++)