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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
§ 3 

Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2, §§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Landgericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das Verfahren § 2 Abs. 2 bis 4 entsprechend.